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Mietgeräte

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Minibagger Bobcat E19

Minibagger Bobcat E19

Minibagger Bobcat 19 mit 2 Löffel nach Wahl - Tagesmiete 110€ + Versicherung

Vorhandene Löffel: 30,40,50&60 mit Zähne

40 ohne Zähne - Aufreißhacken

Hydraulische Grabräumwanne (1m breit) - Tagesmiete 15€

Abbruchhammer : Tagesmiete 85€

andere Anbaugeräte auf Anfrage

Langzeitmieten auf Anfrage

Versicherungspauschale per Tag: 9€

Trailer Hapert Allzwecktransporter 2,7 t - Tagesmiete 45€ + Versicherung


Bobcat E 10z mit Löffel - Tagesmiete 105€ + Versicherung ( 9€ per Tag)

Vorhandene Löffel:

40 mit Zähne und 100 Grabräumwanne

Anbaugerät Abbruchhammer Bobcat HB 280 - Tagesmiete 80€

Bobcat E 10z

Bobcat E 10z


Steinplatten Fliesen Terrazzo Gölz Brückensäge

Steinplatten Fliesen Terrazzo Gölz Brückensäge

Gölz Brückensäge GS350 (Technische Daten erhalten Sie über den Link)

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Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen 

 

1.               Allgemeines - Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2.               Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenver­kehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

3.               Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll ge­tanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässig­keit die vom Vermieter zu leistender Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiter­hin in Verzug befindet.

Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4.               Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzei­gen.

Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs­pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchti­gungen des Mietge­gen­stan­des um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzter angemessener Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonsti­gen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhande­nen Man­gels durch den Vermieter.

5.               Haftungsbegrenzung des Vermieters

Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

·         einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

·         einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

·         der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung           des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

·         Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen des Vermieters beruhen;

·         falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge un­terlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegen­den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - ins­besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht ver­tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6.               Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochen­endarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anru­fung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu er­möglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Ver­mietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückho­lung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Ei­gen­tumsvorbehaltes aufgenommen.

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

7.               Stillliegeklausel

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Um­ständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent­sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübli­che Prozentsatz von 75 %.

Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf­nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliege­zeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8.               Unterhaltspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet,

a)    den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b)    die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c)    notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorg­falt beachtet haben.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor­heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauf­tragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersu­chung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

9.               Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungsper­sonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

10.           Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig     vorher anzuzeigen (Freimeldung).

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe­trieb­nahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager­platz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühe­stens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entspre­chend.

Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten ent­sprechend.

Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzei­tig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

11.           Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendi­gung der vertragswidrig unterlassenen Instandset­zungsarbeiten.

Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen ist, dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungs­arbeiten auf­zugeben.

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter aner­kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12.           Weitere Pflichten des Mieters

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand ein­räumen.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver­züg­lich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegen­standes zu treffen.

Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

 

 

13.           Kündigung

a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver­tragspart­ner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit ei­ner Frist von einem Tag zu kündigen.

c)    Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündi­gungsfrist

·         einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

·         zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

·         eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle von Ziff. 6.5;

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d)    in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1.

Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündi­gen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

14.           Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen­standes einzuhalten, so ist er zum Schadener­satz verpflichtet.

15.           Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des    Vermieters.

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Der Mieter muss den Mietpreis, bei Lieferung/Abholung des Mietgegenstands sofort bezahlen.

Den Mietgegenstand Ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses

gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.